Rückforderungen bei Corona-Soforthilfen dürfen Kleinunternehmer nicht überfordern

Pressemitteilungen
, 30. Mai 2025

Nach Auswertung der Antworten der Staatsregierung auf zwei Kleine Anfragen des BSW-Abgeordneten Jens Hentschel-Thöricht (Drs. 8/2647 und 8/2648) zur Handhabung der Rückforderungen von Corona-Soforthilfen durch die Sächsische Aufbaubank (SAB) äußert dieser scharfe Kritik an der Praxis. Seine Bilanz: Die Praxis der Sächsischen Aufbaubank ist bürokratisch, intransparent und belastet besonders Soloselbständige und Kleinstunternehmen. Hentschel-Thöricht fordert Nachbesserungen, um betroffene Unternehmen zu entlasten.

„Über 66.000 Unternehmen wurden bereits kontaktiert, um am Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Bis zum 31. März 2024 wurden von 13.656 Leistungsempfängern des Corona-Soforthilfe-Zuschusses freiwillige Rückzahlungen sowie von weiteren 2.552 Rückzahlungen nach Rückforderungen im Rahmen von Prüfhandlungen, etwa wegen einer Strafanzeige o. ä., geleistet. Rückzahlungen im Rahmen des Rückmeldeverfahrens sind in diesen Zahlen nicht enthalten, da dieses Verfahren erst im November 2024 gestartet wurde“, antwortet die Staatsregierung auf die entsprechende Frage von Hentschel-Thöricht.

Der BSW-Landtagsabgeordnete, der ebenfalls Mitglied im Corona-Untersuchungsausschuss ist, kritisiert: „Besonders betroffen sind jene, die in der Pandemie schnelle Hilfe benötigten, nun aber Jahre später unter veränderten Bedingungen detaillierte Rückmeldungen abgeben müssen – ohne Anspruch auf Unternehmerlohn oder Berücksichtigung ihrer realen Lebenshaltungskosten.“

„Dabei wurden die Hilfen damals als nicht rückzahlbare Zuschüsse kommuniziert, wie auch Bundeskanzler Olaf Scholz betonte.“ Die Staatsregierung begründet die Rückforderungen mit den ursprünglichen Bewilligungsbedingungen. Doch für den Abgeordneten bleibt dies formalistisch: „Unternehmen, die in gutem Glauben Zuschüsse beantragt und verwendet haben, stehen nun vor unklaren Forderungen – das ist politisch fragwürdig.“

Den BSW-Politiker stört u. a. die intransparente Handhabung: „Die SAB verlangt lediglich Eigenerklärungen, ohne Nachweise für damalige Liquiditätsengpässe. Das schafft Rechtsunsicherheit und wirkt willkürlich.“ Zudem werde der Unternehmerlohn ignoriert, obwohl viele Soloselbständige ihre Lebenshaltungskosten gerade in der Krise kaum decken konnten. Daran ändert auch die Tatsache, dass der Bund während der Corona-Pandemie den Zugang zur Grundsicherung (Hartz IV) so ausgestaltet hatte, dass auch Selbständige zur Unterstützung der privaten Lebenshaltungskosten Leistungen erhalten konnten und verwertbares Vermögen bis 60.000 Euro sowie zusätzlich bis 30.000 Euro für jede weitere Person nicht angerechnet werden mussten, nichts. „Die Pandemie war eine Ausnahmesituation – rückwirkende Kontrollen müssen dieser Realität Rechnung tragen“, so Hentschel-Thöricht.

„Für Friseure, Einzelhändler oder andere Kleinstunternehmen sind diese Rückforderungen oft weder nachvollziehbar noch fair“, betont der Abgeordnete. „Es fehlt nicht nur an sozialer Abfederung – wie etwa der Anerkennung eines Unternehmerlohns – sondern auch an rechtlicher Klarheit und praktischer Unterstützung.“

Dass bisher rund 1.500 Unternehmen im Programm „Corona-Soforthilfe-Zuschuss“ Anträge auf Ratenzahlung und/oder Stundung gestellt haben, zeige zudem, wie hoch die Belastung sei. Zwar ermögliche die SAB Zahlungserleichterungen, doch bleibe die grundsätzliche Frage bestehen: „War die Unterstützung tatsächlich Hilfe – oder doch nur ein Darlehen durch die Hintertür?“

Der Abgeordnete kündigt an, das Thema im Landtag weiter zu verfolgen und sich für eine pragmatische und unternehmensfreundliche Lösung einzusetzen: „Wir dürfen diejenigen, die in der Krise Hilfe brauchten, nicht nachträglich bestrafen“, so der Abgeordnete. „Das BSW fordert einen sofortigen Stopp dieser Rückforderungen, bis eine transparente, nachvollziehbare und gerechte Prüfung für alle Beteiligten sichergestellt ist. Es kann nicht sein, dass jene, die damals auf staatliche Versprechen vertraut haben, nun doppelt bestraft werden.“

 

Link zur Drucksache 8/2647

Link zur Drucksache 8/2648

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